Zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters müssen laut Vermessungsgesetz alle neu errichteten und in der äußeren Form veränderten Gebäude eingemessen werden. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bauliche Veränderungen an seinen Grundstücken anzuzeigen. Hierzu ergeht in der Regel in Zusammenhang mit der Baugenehmingung ein entsprechender Hinweis.
Gebäudeeinmessungen dürfen nur von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt werden.