Begrifflichkeiten wie "freiwillig oder gesetzliche Umlegung" sind für uns undefinierte sprachgebräuchliche Bestimmungen ohne gesetzliche Grundlage und Bedeutung.
Umlegung ist aus unserer Sicht kein Werkzeug oder Mittel für enteignunsgleiche Eingriffe in das Eigentum der Beteiligten.
Bodenordnung kann nur dann erfolgreich durchgeführt werden, wenn unter Würdigung aller Interessen der am Verfahren Beteiligten einvernehmliche Lösungen erzielt werden.